Verein der Köche Trier e.V.

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Satzung des Vereins der Köche Trier e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: Verein der Köche Trier e.V. Er hat seinen Sitz in Trier und wird in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen. Die Vereinigung ist Zweigverein des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. Frankfurt am Main.

 

§ 2 Zweck und Ziel

Zwecke und Ziele des Vereins sind:

1. Die Unterstützung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. bei der Durchführung seiner Aufgaben.

2. Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch monatlich abzuhaltende Versammlungen.

3. Veranstaltung fachlicher Vorträge

4. Pflege der Kochkunst

5. Förderung der Jugend unseres Berufsstandes.

6. Die Vereinigung wird sich nur mit fachlichen und kulturellen Aufgaben, nicht aber wirtschaftlichen Arbeiten und nicht mit arbeitsrechtlichen und lohnrechtlichen Fragen befassen.

7. Die Vereinigung verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, ihr Ziel ist ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig.

 

§ 3 Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen.

 1. aktive Mitglieder,
 2. Ehrenmitglieder,
 3. Auszubildende
 4. inaktive Mitglieder

 

§ 4 Aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder

1. aktives Mitglied kann jeder Koch/Köchin, Küchenkonditor und Küchenmetzger werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

2. Ehrenmitglieder werden von der Hauptversammlung ernannt, in besonders gelagerten Fällen ausnahmsweise durch einstimmigen Beschluß des Vorstandes, wenn sie nach mindestens 5 jähriger Vereinszugehörigkeit sich besondere Verdienste um den Verein bzw. den Verband erworben haben.

3. Die aktiven Mitglieder und die Ehrenmitglieder nehmen an allen Vereinseinrichtungen nach Maßgabe der Satzung teil. Sie haben Rechte und Pflichten.

 
§ 5 Auszubildende-Mitglieder

Auszubildende, die ihre Probezeit vollendet haben und hierüber eine Bescheinigung ihres Ausbilders erbringen, können als Auszubildende- Mitglieder aufgenommen werden. Sie sind für ein Amt innerhalb der Jugendgruppe wählbar. Nach bestandener Gesellenprüfung erwerben die Auszubildenden- Mitglieder ohne Weiteres die aktive Mitgliedschaft.

 

 § 6 Inaktive Mitglieder / Firmenmitgliedschaften

Als inaktives Mitglied können Personen, Firmen oder Körperschaften aufgenommen werden. Mitglieder die dem § 6 dieser Satzung zugeordnet werden, sind nicht stimmberechtigt und nicht in den Vorstand wählbar.

 
§ 7 Aufnahme

Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an die Adresse des Vereines oder über die Internetseite www.koeche-trier.de einzureichen.

 
§ 8 Beiträge

Die Hauptversammlung entscheidet jeweils, in welcher Höhe die Beiträge für die Mitglieder erhoben werden sollen. Ausbildungs- Mitglieder, Ehrenmitglieder und Rentner sind auf jeden Fall beitragsfrei. Die Beiträge sind einmal jährlich per Banküberweisung zu entrichten. Zahlungstermin ist der erste März.

 

§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Durch Kündigung,
2. durch Ausschluss,
3. durch Tod.

Wer seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt oder die Interessen des Vereins schädigt, kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden. Dem Ausgeschlossenen steht die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die mit einfacher Mehrheit entscheidet. Der Vorstand hat den Beschluss dem Ausgeschlossenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Dem Ausgeschlossenen stehen keine Mittel aus dem Vereinsvermögen zu. Ein Austritt aus dem Verein ist zum Ende eines Geschäftsjahres und erst nach Ablauf einer Kündigung von 3 Monaten zulässig. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 10 Organe des Köchevereins

Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
3. der Jugendausschuss
4. der Ausschuss für überbetriebliche Ausbildung.

 
 § 11 Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Jugendwart,
4. dem Schriftführer und Presse-Referenten,
5. dem Kassierer,
6. zwei Mitglieder der Lehrlinge.

Der Vorsitzende hat zur Hauptversammelung die Möglichkeit, bis auf die in Punkt 1-6 genannten Mitglieder, zusätzliche Funktionsträger des Vorstandes einzureichen, die dann in der Generalversammlung von den Mitgliedern vorgeschlagen und gewählt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und seinen Stellvertreter gemeinsam vertreten.

 
§ 12 Vorstandswahl

Der Vorstand wird von der Hauptversammlung gewählt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch Stimmzettel oder Handzeichen. Geheime Wahl ist durch Stimmzettel erforderlich, wenn Widerspruch gegen die Wahl durch Handzeichen erhoben wird. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Ergibt sich keine Mehrheit, so erfolgt Stichwahl. Führt die Stichwahl zu keiner Stimmenmehrheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zuziehende Los. Unbeschriebene Stimmzettel sind ungültig. Stimmzettel aus denen der Wille des Stimmberechtigten nicht klar hervorgeht sind ebenfalls ungültig.

 
 § 13 Hauptversammlung

Zur alle zwei Jahre stattfindenden Hauptversammlung sind alle Mitglieder mindestens 10 Tage vorher schriftlich einzuladen. Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die mit der Zahlung ihrer Beiträge dem Verein gegenüber nicht im Rückstand sind. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 aller Stimmen vertreten sind.

Ist die Hauptversammlung nicht beschlussfähig, so muss sie nochmals für einen späteren Zeitpunkt einberufen werden. Diese Versammlung ist dann auf alle Fälle beschlussfähig.

Über die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Hauptversammlungen sind jeweils Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.

 

§ 14 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

1. die Entgegennahme des Jahresberichtes, Genehmigung des Haushaltvoranschlages und Entlastung des Vorstandes.

2. Vorstandswahlen

3. Satzungsänderungen für die eine 2/3 Mehrheit aller anwesenden Stimmen erforderlich ist.

4. Festlegung der Mitgliederbeiträge.

5. Den Revisionsausschuss zu wählen, dessen Mitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören. Der Revisionsausschuss hat zweimal im Jahr eine unvermutete Kassenprüfung vorzunehmen, über die erfolgte Kassenprüfung erstattet der Revisionsausschuss der Mitgliederversammlung Bericht.

6. Die Richtlinien über die Vereinstätigkeit der kommenden 2 Jahre festzulegen.

7. Über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschlüsse zu fassen.

 

§ 15 Aufgaben des Vorstands / Wahlen

Der Vorstand ist der Hauptversammlung gegenüber für die ordnungsgemäße und sparsame Verwendung des Vereinsvermögens verantwortlich. Er hat über die laufenden Vereinsgeschäfte zu entscheiden. Zu diesem Zweck hat der l. Vorsitzende oder sein Stellvertreter Vorstandssitzungen einzuberufen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

§ 16 Allgemeines

Vereinsgelder sind bei einer Bank mündelsicher anzulegen. Abhebungen bedürfen der Unterschrift des 1. oder 2. Vorsitzenden und der Gegenzeichnung des Kassierers.

 
§ 17 Ehrenrat

Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern tritt der Vorstand zusammen, wozu die streitenden Parteien zu laden sind. Jede Partei hat das Recht eine weitere Person, die Mitglied des Vereins oder des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. ist, zu dieser Sitzung laden lassen. Den Parteien steht das Recht zu, sich an den Verband der Köche Deutschlands e.V. Frankfurt am Main zu wenden, wenn eine Einigkeit nicht erzielt werden kann. Die Entscheidung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. mit Sitz in Frankfurt am Main ist endgültig und kann nicht mehr angefochten werden.

 

 § 18 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch 4/5 Stimmenmehrheit der Mitglieder erfolgen. Das Vermögen des Vereins fällt dem Verband der Köche Deutschlands e.V. Frankfurt am Main zu.

 

§ 19 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde am 04.09.2001 von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit gleichem Datum in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Satzung vom 04.03.1997 ihre Gültigkeit.

 

Trier, den 04.09.2001

Der Vorstand gez.

1. Vorsitzender: Franz Lichter
2. Vorsitzender: Andreas Becker
Kassenwart: Paul Schröder
Jugendwart: Georg Wallig
Vertreter: Peter Schmalen
Schriftführer / Pressereferent: Ulrich Kühn
Vertreter: Volker Lugenbiel
Koordination Wettbewerbe: Andreas Becker
Vertreter: Francoise Bernard
Kassenprüfer: Herr Jäckels
Vertreter: Erich Becker
EDV: Stefan Weber

 

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